IBAN-BIC.com (Theano GmbH) » Preise » Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durch die Registrierung auf der Website (Anlegen eines neuen Benutzers) wird zwischen dem neuen Benutzer (im folgenden Kunde genannt) und der Theano GmbH (im folgenden Anbieter genannt) folgender Vertrag geschlossen:
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software des Anbieters zur Nutzung über ein Datennetz sowie damit verbundene weitere Leistungen.
(2) Der Anbieter stellt dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages die Software in der jeweils letzten Version per Übertragung über das Internet (als Webservice) entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung.
(3) Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem gem. § 2 Abs. 4 dieses Vertrages.
(1) Der Anbieter verpflichtet sich, dem Kunden die vertragsgegenständliche Software nach Maßgabe des nachfolgenden § 3 zur Nutzung über ein Datennetz zugänglich zu machen und zu erhalten. Zu diesem Zwecke betreibt der Anbieter die Software auf einem Server (oder mehreren Servern), der (die) über das gem. § 1 Absatz 2 dieses Vertrages gewählte Datennetz für den Kunden erreichbar ist (sind).
(2) Der Anbieter verpflichtet sich nach Maßgabe des nachfolgenden § 4 zur ständigen Wartung der Software und der Datennetzverbindung.
(3) Darüber hinaus verpflichtet sich der Anbieter für den Fall, dass er neuere Versionen der Software entwickelt, die neue Version nach Maßgabe des nachfolgenden § 5 dieses Vertrages unverzüglich verfügbar zu machen.
(4) Der Anbieter verpflichtet sich, dem Kunden das Benutzerhandbuch in jeweils aktueller Form online als HTML-Seiten zur Verfügung zu stellen (derzeit: https://www.iban-bic.com/soap_doc.html).
(5) Der Anbieter ist verpflichtet, alle technischen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um ein Verfügbarkeitslevel von mindestens 99 Prozent zu gewährleisten. Derzeit sind u.a. folgende Maßnahmen getroffen: Hauptserver in einem Rechenzentrum mit 99 Prozent Netzwerkverfügbarkeit, RAID-Systeme in allen Servern, Ersatzserver in separatem Rechenzentrum mit automatischem DNS-basiertem Failover. Es steht dem Anbieter frei, diese Maßnahmen zu verändern, falls ihm das sinnvoll erscheint.
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden die zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß § 2 dieses Vertrages notwendigen einfachen Nutzungsrechte an der Software ein.
(2) Soweit der Anbieter dem Kunden fremde, d.h. von Dritten erstellte Software zur Nutzung überlässt, sind die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte dem Umfang nach auf die Nutzungsrechte beschränkt, welcher der Dritte dem Anbieter eingeräumt hat. In diesem Falle ist der Anbieter verpflichtet, dem Kunden den Umfang der ihm von dem Dritten eingeräumten Nutzungsrechte offenzulegen.
(1) Der Anbieter überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Software und beseitigt unverzüglich sämtliche Softwarefehler.
(2) Ob ein Fehler vorliegt, richtet sich nach der Leistungsbeschreibung auf http://www.iban-bic.com/soap_doc.html
Ein Fehler liegt insbesondere vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, den Lauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist.
(3) Der Anbieter überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Datennetzverbindung zwischen dem Server, auf dem die vertragsgegenständliche Software gespeichert ist, und dem Internet. Der Kunde kann verlangen, über etwaige Funktionsstörungen unverzüglich automatisiert per E-Mail benachrichtigt zu werden. Soweit Funktionsstörungen auf Störungen aus dem Bereich des Anbieters beruhen, verpflichtet sich der Anbieter zu deren sofortiger Behebung.
(1) Die dem Kunden gem. § 1 Abs. 2 dieses Vertrages zur Verfügung zu stellende Software hat dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen.
(2) Ändern sich rechtliche Vorschriften oder Normen, technische oder wissenschaftliche Erkenntnisse, die für die Funktionstüchtigkeit der vertragsgegenständlichen Software im Hinblick auf die Zwecke, die Kunden der Software typischerweise bei deren Nutzung verfolgen, von nicht ganz unerheblicher Bedeutung sind, so nimmt der Anbieter entsprechende Anpassungen der Software unverzüglich vor, sobald die Änderungen dem Anbieter bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt werden müssten. Die Auswahl der Art der Anpassung der vertragsgegenständlichen Software obliegt dem Anbieter.
(3) Sobald der Anbieter die vertragsgegenständliche Software durch neue oder verbesserte Funktionen oder andere Leistungsmerkmale ändert bzw. ergänzt, verpflichtet sich der Anbieter, die vertragsgegenständliche Software nach einer Vorankündigung per Newsletter, in der eventuell nötige Anpassungen auf Seiten des Kunden beschrieben werden, durch die geänderte bzw. ergänzte Software zu ersetzen. Dies gilt allerdings nur und erst dann, wenn die Testphase für die Änderungen und Ergänzungen abgeschlossen ist und der Anbieter die Software in der geänderten bzw. ergänzten Fassung am Markt anbietet.
(4) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Software lassen die Verpflichtungen des Anbieters gemäß § 2 Abs. 5 dieses Vertrages unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich um von Dritten erstellte Software handelt. In diesem Fall ist der Anbieter jedoch verpflichtet, die vertragsgegenständliche Software durch eine geänderte bzw. ergänzte Software unverzüglich zu ersetzen, sobald der Dritte dem Anbieter die geänderte bzw. ergänzte Software überlassen hat.
(1) Sofern der Anbieter zum Daten-Hosting verpflichtet ist, ist der Kunde berechtigt, von dem Anbieter jederzeit den Nachweis einer vertragsgemäßen und ausreichenden Datensicherung zu verlangen. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher vom Anbieter jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht des Anbieters besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
(2) Der Anbieter ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust bei Computerabsturz und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf diese Daten zu treffen. Zu diesem Zweck wird der Anbieter regelmäßige Backups vornehmen.
Zugangsdaten (Benutzernamen und Kennwörter), die dem geschützten Datenzugriff durch den Kunden dienen, dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Mitarbeiter des Anbieters dürfen nur dann Kenntnis von den Zugangsdaten oder Zugriff auf von dem Kunden gespeicherte Daten erhalten, wenn dies zur Durchführung dieses Vertrages notwendig ist.
(3) Der Kunde ist berechtigt, von dem Anbieter jederzeit den Nachweis der vertragsgemäßen und angemessenen Datensicherung zu verlangen.
(1) Der Anbieter wird Fragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der jeweiligen Frage bei dem Anbieter beantworten, wobei E-Mail oder auch das Kommunikationsmittel eingesetzt wird, das der Kunde verwendet hat.
(2) Sofern der Anbieter eine Service-Hotline unterhält, um Fragen zur Anwendung der
vertragsgegenständlichen Software zu beantworten, steht diese Hotline dem Kunden zur Verfügung.
Der bevorzugte Weg der Kontaktaufnahme (für Probleme, die keine sofortige Bearbeitung benötigen) ist per E-Mail an die im Impressum angegebene Adresse.
Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Software (§ 5 dieses Vertrages) sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen (§ 4 dieses Vertrages), dürfen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. Der Anbieter nimmt Ergänzungen der Software normalerweise auf einem separaten Entwicklungsserver vor. Durch eine Aktualisierung hervorgerufene Unterbrechungen dauern daher normalerweise nur wenige Minuten (die Zeit während des Kopiervorgangs von Software und Daten).
(1) Die Parteien vereinbaren für die vertragsgegenständlichen Leistungen eine der folgenden Vergütungsmodalitäten: monatliche Pauschalvergütung nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2 oder Vorauszahlung gemäß Absatz 3. Solange nichts explizit vereinbart ist, gilt Vorauszahlung gemäß Absatz 3.
(2) Wenn Pauschalvergütung vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde, an den Anbieter die vereinbarte monatliche Pauschalvergütung zu zahlen, zahlbar jährlich im voraus. Die Pauschalvergütung umfasst die Leistungen des Anbieters gemäß den §§ 1 bis 7 dieses Vertrages.
Für Mehraufwendungen, die über die gemäß §§ 1 bis 7 dieses Vertrages vom Anbieter geschuldeten Leistungen hinaus gehen, vereinbaren die Parteien eine Stundenvergütung von 75 EUR netto.
(3) Wenn keine Pauschalvergütung vereinbart ist, richtet sich der Preis nach dem Leistungsumfang (Anzahl der Berechnungen).
(4) Rechnungen sind innerhalb von 20 Werktagen zur Zahlung fällig.
(5) Während der Zeit der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit gemäß § 8 dieses Vertrages besteht keine Pflicht des Kunden zur Vergütung des betroffenen Monats, sofern die Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit mehr als 1 Stunde am Stück beträgt und ein monatlicher Pauschalpreis vereinbart ist.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung für die von ihm angebotenen Leistungen nach billigem Ermessen (§315 BGB) erstmalig sechs Monate nach Abschluss dieses Vertrages zu erhöhen. Zu weiteren Erhöhungen der Vergütung gemäß § 315 BGB ist der Anbieter berechtigt, wenn die letzte Preiserhöhung mindestens sechs Monate zurückliegt.
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Software Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen (mit Ausnahme ausdrücklich erlaubter Szenarios wie z. B. der Einbindung eines IBAN-Rechners oder -Validierers auf der Homepage des Kunden, die auch Dritten zugänglich ist). Eine Weitervermietung der vertragsgegenständlichen Software wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.
Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der vertragsgegenständlichen Software ausgeschlossen ist.
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, Mängel an der vertragsgegenständlichen Software unverzüglich zu beheben. Bei der Mängelbehebung hat der Anbieter darauf zu achten, dass keine Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Server des Anbieters und dem Kunden eintritt.
(2) Für die Gewährleistung gelten im übrigen die Bestimmungen über den Mietvertrag gemäß den §§ 535 ff. BGB.
Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen.
(3) Auf die übrigen Verpflichtungen des Anbieters gemäß den § 3 bis 7 dieses Vertrages finden die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
(4) Der Anbieter haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu seinem Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen. Er trifft jedoch Maßnahmen, die den Weiterbetrieb der Software auch bei Stromausfällen und Ausfällen von Servern ermöglichen.
(5) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Im übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters gilt.
Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen - insbesondere der DSGVO - sind dem Anbieter bekannt. Der Anbieter wird die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes in ihrer jeweils geltenden Fassung einhalten. Für die Verarbeitung der Daten im Auftrag gelten die Bestimmungen des zwischen den Parteien separat abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrags.
(1) Der Anbieter verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d. h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl des Anbieter als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Anbieter erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist der Anbieter verpflichtet, den Kunden vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, mit allen von ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern eine mit vorstehendem Absatz 1 inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien durch Erklärung in Textform (§ 126 b BGB) gekündigt werden, und zwar mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der jeweils vorausbezahlten Zeit.
(2) Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
(3) Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages liegt für den Anbieter insbesondere dann vor, wenn
- der Kunde seine Verpflichtungen gemäß §§ 11 bis 12 dieses Vertrages nachhaltig verletzt;
- der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung seiner Verpflichtung zur Zahlung Vergütung gemäß § 9 dieses Vertrages nicht nachkommt.
(1) Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
(2) Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, die Stadt Osnabrück als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt.